Tierschutzgerechte Fischerei

"Das Tierschutzgesetz steht unter der Leitidee einer Verantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen Tier. Das Tier wird vom Gesetz um seiner selbst willen geschützt. Es genießt individuellen und unmittelbaren, vor allem auch strafrechtlichen Schutz aus ethischen Gründen vor dem Menschen" (DROSSÉ, 1986). Das Tierschutzrecht hat zwei wesentliche Aspekte:

  • die Forderung einer artgerechten Haltung (§ 1 (1) und § 2a TSchG) 
  • das Verbot, (Wirbel)tieren vermeidbare (früher: ohne vernünftigen Grund) Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 (2) und § 13 TSchG).

Folglich ist der Fischer oder der Angler nach heutigem juristischen Verständnis für den "seiner Obhut anheim gegebenen Fisch" verantwortlich. In der Vergangenheit sind die mit Schmerz und Leid verbundenen physiologischen Leistungen der Fische eher unterbewertet worden - nicht zuletzt dadurch, dass sich die wenigen Experimente stets nur mit den Reaktionen auf Verletzungen befassten, die in der Tat gering sind. Dennoch wird das Verbot der Tierquälerei schon seit über 100 Jahren auch auf Fische angewendet, wie z.B. die Diskussion über die Verurteilung einer Berliner Dienstbotin wegen des Häutens eines angeblich lebenden Aals in der Fischerei-Zeitung im Jahre 1880 zeigt.

Inwieweit Fische Schmerzen, Angst und Leiden empfinden, wird zur Zeit heftig diskutiert. Dabei ist bekannt, dass Fische grundsätzlich in der Lage sind, die beim Fang mit der Angel oder mit Netzen auftretenden Reize wahrzunehmen, zu verarbeiten und zu beantworten. Aus zahlreichen Beobachtungen und Untersuchungen wird aber deutlich, dass sich ihre Reizempfindungen erheblich von denen warmblütiger Organismen unterscheiden. So wehren sich z. B. die verschiedensten Fischarten beim Fang mit der Angel trotz eines tief eingedrungenen Hakens, ohne dem Schmerz nachzugeben (VERHEIJEN 1986), und nach dem Fang vermögen sie sich rasch an eine Gefangenschaft in Setzkeschern oder Hältern bei Normalisierung ihrer Stressreaktionen anzupassen (KOßMANN & PFEIFFER 1996, SCHRECKENBACH & WEDEKIND 1996). Stress, Schmerz und Leid können daher bei Fischen nicht mit den emotional verknüpften menschlichen Empfindungen gleichgesetzt werden.

Obwohl die einheimischen Süßwasserfische über die anatomischen Voraussetzungen zur Aufnahme und Verarbeitung von Schmerzreizen verfügen (SCHULZ 1978, BONE & MARSHALL 1985), bleibt die Schmerzwahrnehmung durch mechanische Reize sowie die Existenz eines zentralnervösen Schmerzzentrums unklar (KLAUSEWITZ 1995). Für die mechanische Schmerzreizung gilt daher weiterhin die Auffassung: "Es ist nicht sicher nachgewiesen, aber sehr wahrscheinlich, dass auch Fische einen Schmerzsinn haben" (KLINGER 1988). Auch solche emotional verknüpften Empfindungen, wie "Angst" und "Leid" können bei Fischen nur subjektiv eingeschätzt und nur bedingt mit der Leidensfähigkeit höherer Wirbeltiere verglichen werden. Selbst wenn bei Fischen ein ähnliches Empfindungsvermögen unter optimalen Wassertemperaturen angenommen wird, kann anhand der vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass bei niedrigen Wassertemperaturen ihre Schmerzempfindungen und ihre Leidensfähigkeit weitestgehend eingeschränkt sind. Dieser Zusammenhang wird seit Jahrzehnten zur Verringerung der Belastungen von Fischen beim Fang, bei der Hälterung und beim Transport ausgenutzt.

Zusammenfassend kann das Problem Schmerz und Leiden bei der Fischerei in natürlichen Gewässern wie folgt bewertet werden (vgl. auch SCHRECKENBACH & WEDEKIND, 1996, 1997):

- kleinere Verletzungen (z.B. Schuppenverlust oder Eindringen eines Angelhakens) sowie kurzzeitige Beeinträchtigungen der freien Beweglichkeit (z.B. kurzer Drill oder kurzer Aufenthalt im Stellnetz) sind sehr wahrscheinlich nur mit minimalem Schmerz und Leiden verbunden. Das Gleiche trifft für die ordnungsgemäß ausgeführte Elektrofischerei zu (vgl. RÜMLLER & PFEIFER, 1996). 

- die Entnahme von Fischen aus dem Wasser verursacht einen durch sekundäre und tertiäre Parameter deutlich messbaren (Dys)streß (HARDER, 1994).

- Stress kann durch die Fische offenbar rascher abgebaut werden, wenn sie dicht gedrängt und/oder unter einer Deckung (z.B. Ufervegetation oder das Netzdach des Setzkeschers bzw. der Reuse) stehen können. 

- schlechte Milieubedingungen (z.B. Sauerstoffmangel oder hohe Konzentrationen an Stoffwechselprodukten) verursachen einen erheblichen und nachhaltigen Dysstress mit nachfolgenden physiologischen Schäden und teilweise tödlichem Ausgang (Milieustress). 

- Niedrige Wassertemperaturen bewirken eine erhebliche Reduzierung der Stressreaktionen der Fische bei Fang, Transport und Hälterung. 

Zu untersuchen ist:

1. Fügt der Fischer dem "seiner Obhut anheim gegebenen Fisch" beim Fang oder bei anderen Manipulationen Schmerz oder Leiden zu?

2. Falls ja, besteht dafür ein vernünftiger Grund? 

Der Beantwortung der ersten Frage muss vorangeschickt werden, dass spezielle Untersuchungen der Wirkungen des Fangs außer für das Angeln nicht bekannt sind. Es kann deshalb nur versucht werden, vom allgemeinen Wissensstand auf die einzelnen erlaubten und gebräuchlichen Fangmethoden zu schließen:

- Elektrofischerei: Hierbei wird im Wasser ein annähernd kugelförmiges Gleichstromfeld aufgebaut, in dessen Wirkungsbereich die Fische durch Flucht entweichen können oder durch die sogenannte Anodenreaktion zur Fangelektrode schwimmen müssen und hier narkotisiert werden. Das Auftreten von Schmerz und Leiden ist hier völlig unwahrscheinlich. Anthropomorphistisch ausgedrückt bekommen die Fische nur einen Schreck und können entkommen oder werden betäubt. Unsachgemäß ausgeführte Elektrofischerei (z.B. mit Wechselstrom) kann aber zu erheblichen Wirbelsäulenschäden (die bei Fischen verheilen) und damit zu Leiden führen. 

- Angeln: Das Anhaken stellt bestenfalls einen unbedeutenden Schmerz dar, der eine Definition als Leiden nicht rechtfertigt. Auch ein kurzer Drill kann noch nicht als Leiden bezeichnet werden. Man weiß aus der Säugetierphysiologie, dass kurze Kampfsituationen (z.B. der Riss durch einen Beutegreifer) nicht mit Schmerz und Leiden verbunden sind. Bei längerem Drill kann Leiden nicht mehr ausgeschlossen werden. Wo die Grenze liegt, ist derzeit nicht bekannt. Deshalb muss waidgerechtes Angeln auch bedeuten, dass der Drill so kurz wie möglich gehalten wird. 

- Hälterung: Die Hälterung dient der Aufbewahrung der Fische zum lebendfrischen Verbrauch und der "Ausspülung" von geschmacksbeeinträchtigenden Stoffen. Sie muss möglichst frei von Stress und Leiden sowie artgerecht erfolgen. Stressfaktoren bei der Hälterung, die zu Leiden "ausarten" können, sind schlechte Wasserqualität (Milieustreß) und fehlende Deckung. Deshalb können gut mit Frischwasser versorgte und nach oben durch Netz oder andere Materialien abgedeckte Hälter auch mit dichtem Fischbesatz (bis zu 100 g/l) als besonders tierschutzgerecht bezeichnet werden. 
Lebendfischtransporte sind in der Seen- und Flussfischerei zwar nicht die Regel, kommen aber über kurze Entfernungen vor. Eine grobe gesetzliche Regelung des Lebendfischtransportes gibt die Tierschutztransportverordnung vom 25.2.1997 vor. Detailliertere praktisch erprobte Normative kann man z.B. bei KNÖSCHE (1994) nachlesen. 

- Sonstige Manipulationen: Der Aufenthalt von Fischen außerhalb des Wassers ist stets ein erhebliche Stressfaktor und sollte so kurz wie möglich gehalten werden. In der technologischen Kette steht am Ende der Fischerei das Schlachten, das in der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3.3.1997 (TierSchlV) auch für Fische geregelt ist. Sie schreibt eine Betäubung vor dem Schlachten zwingend vor (Elektroschock, Kopfschlag oder für Salmoniden CO2-Exposition). Nur geprüften sachkundigen Personen ist das Schlachten von Fischen erlaubt. Aus diesem Grunde beinhaltet die Fischerprüfung in allen deutschen Bundesländern schon seit langem auch das sachkundige Schlachten von Fischen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen der TierSchlV sind Massenfischfänge, bei denen eine Betäubung unzumutbar ist. 

Die o.g. Einschätzung zeigt, dass landesübliche Fischerei (naturgemäß) Leiden der Fische nicht völlig ausschließen kann. Daher ist noch zu untersuchen, ob diese Leiden vermeidbar sind. Das muss, da es sich um einen Terminus in einem Gesetz handelt, auch unter juristischen Gesichtspunkten geklärt werden. Leider ist uns dazu kaum Literatur bekannt. Am ehesten könnten noch Ausführungen von SCHARMANN (1994) eine Verhaltensorientierung geben. Für Tierversuche fordert er, die ethische Vertretbarkeit durch die Abwägung von berechtigten Interessen des Menschen und der Belastung der Tiere einzuschätzen, wobei ökonomische Interessen im Sinne von Luxus keine Rolle spielen dürfen. In Anlehnung an diese Ausführungen kann man folgendes Abwägungsschema ableiten (- kein vernünftiger Grund, d.h. vermeidbar; + vernünftiger Grund).

Nach Informationen von: Institut für Binnenfischerei Potsdam-Sarow e.V.

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Quelle und Copyright: www.angeltreff.org Autor: Olaf Gäbler 09.02.2002