Tierschutz in der Fischerei

Zusammenfassung

Die Zahl der Angelfischer hat in den letzten zwei Jahrzehnten deutlich zugenommen. Da dieser stark angewachsene Personenkreis nicht mehr in ausreichendem Maß in direkten Beratungsgesprächen angesprochen werden kann, werden über das vorliegende Merkblatt Hinweise zum tierschutzgerechten Verhalten bei der Ausübung der Fischerei gegeben.

Tierschutzrelevante Fragen umfassen in der Angelfischerei zahlreiche Teilbereiche. Im Einzelnen werden im vorliegenden Merkblatt die rechtlichen Grundlagen, bedenkenswerte Punkte bei der Auswahl von Fangplatz und Fanggeräten, fischereiliche Veranstaltungen und Wettfischen, lebender Köderfisch, die Behandlung und Hälterung gefangener Fische sowie Fragen in Zusammenhang mit Fischbesatz angesprochen.
 
Schwerpunkte sind hierbei Ausführungen und Empfehlungen zu gemeinschaftlichen  
Fischen mit und ohne Wettbewerbscharakter, sowie zum lebenden Köderfisch. Insbesondere in diesen Bereichen besteht teilweise erhebliche Unsicherheit bei den Angelfischern.

Soweit im Rahmen gemeinschaftlicher Fischen auf traditionelle Weise der Fischerkönig ermittelt wird, handelt es sich nicht schon deswegen um einen tierschutzwidrigen Vorgang. Bei einer derartigen Veranstaltung müssen jedoch gewisse Rahmenbedingungen erfüllt und die Teilnehmer fischereiberechtigt sein. Auch darf der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund stehen. Die Rahmenbedingungen hierzu und zu sogenannten Hegefischen werden näher umrissen.

Fischfang, von einzelnen Personen oder in der Gemeinschaft, dem nicht ein vernünftiger Grund, wie beispielsweise der Verzehr gefangener Fische zu Grunde liegt, sondern der nur zur "sportlichen" Betätigung oder im Wettbewerb um ausgesetzte Sachpreise erfolgt, ist dagegen tierschutzwidrig und kann daher einen Straftatbestand erfüllen.

Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist in aller Regel unzulässig. In Einzelfällen können jedoch vernünftige Gründe für seine Verwendung gegeben sein. Es wird jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch nicht generell für bestimmte Bereiche freigegeben werden kann, sondern aufgrund der bestehenden Rechtslage immer eine eigenverantwortliche Einzelfallentscheidung sein muß. Der Umstand, dass der lebende Köderfisch in einzelnen Fischereiverordnungen aufgeführt ist, entbindet den Fischer nicht von dieser Abwägung.
 

1.  Einleitung

In jüngerer Zeit wurden Gedanken des Tierschutzes durch die Fischerei verstärkt aufgegriffen, obgleich die allen Fischern geläufigen Begriffe der "Hege" und der "Fischwaid" schon traditionell die Achtung der Natur und damit tierschutzgerechtes Verhalten einschließen. Im vorliegenden Papier sollen einige Aspekte des Tierschutzes dargestellt werden, um auf diese Weise auf die aktuelle Diskussion in der Öffentlichkeit einzugehen und die Sachlage aus Sicht der Fischereiverwaltung darzustellen.
 Bei Beachtung dieser Punkte sind Konflikte mit dem Tierschutzgesetz bei der praktischen Ausübung der Fischerei soweit als möglich ausgeschlossen.

Das Fischereirecht gibt als Aneignungsrecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen oder zehnfüßige Krebse zu fangen, sowie Großmuscheln zu sammeln. Unbeschadet hiervon sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen. Hierin wird vorrangig ausgeführt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. (§1 TSchG) Daraus folgt, dass für die Ausübung der Fischerei ein vernünftiger Grund vorliegen muß. Als vernünftige Gründe sind vor allem der Fang zum Verzehr und die Hege anzusehen.

In der Vergangenheit wurde die Frage des Schmerzempfindens der Fische heftig diskutiert. Zu diesem Komplex liegen sehr unterschiedliche gutachterliche Stellungnahmen vor. Für die Gerichte steht dieser Punkt bei der Verwendung lebender Köderfische nicht mehr im Vordergrund. Hier ist für die Beurteilung der Sachlage bereits das Zufügen von erheblichen Leiden oder Schäden ausreichend, um den Straftatbestand des Tierschutzgesetzes zu erfüllen. So wurde das Anbringen von Angelhaken am Unterkiefer von Köderfischen ohne die Beantwortung der Frage des Schmerzempfindens in zurückliegenden Verfahren als erhebliches Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes gewertet.

Ziel des vorliegenden Papiers ist es, der Angelfischerei Leitlinien für tierschutzgerechtes Verhalten an die Hand zu geben. Die nachdrücklichen Hinweise auf die bestehende Rechtslage sollen sowohl im Behördenbereich als auch beim Fischer zu mehr Rechtssicherheit führen und damit den Fischfang als gesetzlich garantiertes Aneignungsrecht sichern und nicht etwa in Frage stellen.
 

2.  Gesetzliche Grundlagen

Während die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auch von einzelnen Individuen Schmerzen, Leiden oder Schäden abwenden sollen, sind die Regelungen des Fischereigesetzes darauf ausgerichtet, den Fischbestand, die Artenvielfalt und die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten zu schützen. Dies dokumentieren die nachfolgenden Auszüge aus dem Tierschutzgesetz (Bundesgesetz) und dem Fischereigesetz des Landes Baden-Württemberg. Sie stellen gegenseitige Ergänzungen zum Schutze des Lebens und keineswegs Gegensätze dar.
 

3.  Tierschutzgesetz (TSchG) - Auszug -

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 3 (4)
Es ist verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 4 (1)
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung
der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


Das Tierschutzgesetz ist teilweise strafbewehrt

§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18 (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Abs. 27 ..einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in dem Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.

§ 18 (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Irrtümlicherweise wird immer wieder angenommen, dass nur Wirbeltiere durch das Tierschutzgesetz geschützt werden. Durch §1 und § 18 (2) erhalten aber auch die Nicht-Wirbeltiere Schutz.
 

4.    Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) - Auszug -

§ 13
Grundsatz: (1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschießlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.

§ 14
Hegepflicht: (1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.
 

5.  Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg - Auszug -

§ 1 (3)
Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
 

6.  Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren  (FischSchlachtVO) -Auszug-     

§ 1 (1)
Fische, deren Fleisch zum Genuß für den Menschen bestimmt ist, sind vor dem Schlachten zu betäuben. Sofort nach der Betäubung sind die Fische zu schlachten.


 

7.  Allgemeine Hinweise für die angelfischereiliche Praxis


Neben einer Reihe häufig diskutierter Fragen, die sich unter den Stichworten "Lebender Köderfisch", "Setzkescher" oder "Wettangeln" zusammenfassen lassen, gibt es im Bereich des tierschutzgerechten Fischfangs noch ganz allgemeine Gesichtspunkte, um dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen. Generell gesehen geht es hierbei um Bemühungen, den Fischfang so zu betreiben, dass überwiegend fangfähige Exemplare von Arten, für die zum Befischungszeitpunkt keine Schonbestimmungen gelten, angelandet werden und andere Fische soweit wie möglich unbehelligt bleiben.
 

8.  Fangtechnik und Fischerei an ungeeigneten Fangplätzen

Der Fang von hohen Brücken oder an Steilufern, an denen keine sichere Anlandung möglich ist, kann zu vermeidbaren Beeinträchtigungen der Fische führen. Dies gilt auch für den Fang vor Wehren oder Turbineneinläufen, wenn zu befürchten ist, dass die gehakten Fische sich mit der Strömung über das Wehr oder in den Turbineneinlauf flüchten. Derartige Stellen sind keine geeigneten Fangplätze und sollten daher gemieden werden. Fast jedes Gewässer bietet ausreichend Fangplätze, an denen eine sichere Anlandung des gehakten Fisches möglich ist.
Der Fang sollte nicht in Bereichen durchgeführt werden, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegend geschonte bzw. untermaßige Fische zu erwarten sind, die entsprechend den Bestimmungen der Landesfischereiverordnung zurückgesetzt werden müssen.
 

9.  Fanggerät

Das verwendete Material (Schnurstärke, Hakengröße, Köder, Vorfachstärke, ...) sollte den im befischten Gewässerbereich zu erwartenden Fischarten und -größen entsprechen. Nur so ist zu gewährleisten, dass der gehakte Fisch sicher angelandet werden kann und der Drill nicht unnötig lange dauert. Zudem kann durch die Wahl der Hakengröße die Gefahr des Fangs untermaßiger Fische verringert werden. Werden dennoch an einer Stelle wiederholt untermaßige Fische gefangen, ist dies ein deutlicher Hinweis, an dieser Stelle nicht weiterhin mit demselben Material zu fischen oder den Fangplatz zu wechseln.
 

10.  Fischereiliche Veranstaltungen

Sehr viele Angelfischer sind in Vereinen organisiert. In diesem Rahmen wird der Fischfang aus verschiedenen Anlässen immer wieder gemeinschaftlich durchgeführt.
Fischereiliche Veranstaltungen können aus tierschutzrechtlicher Sicht durchaus unproblematisch sein, jedoch zeigen die in der Praxis oft aufgeworfenen Fragen, dass sich hier häufig Beanstandungen ergeben und erheblicher Klärungsbedarf besteht.
 

11.  Gemeinschaftliches Fischen

Unproblematisch sind in aller Regel die fischereilichen Veranstaltungen, die das Vereinsleben fördern und keinen Wettbewerbscharakter haben, z.B. Anfischen, Abfischen und gemeinsames Fischen ohne Wertung der Fänge.
Ein gemeinsames Fischen sollte dabei so ablaufen, als ob jeder Angelfischer nur für sich allein am Gewässer wäre. Das bedeutet, dass sowohl die Zahl der Angelfischer als auch die entnommene Fischmenge dem Gewässer und seinem Fischbestand angemessen sind. Aus naturschützerischer Sicht sollte zudem gewährleistet sein, dass keine vermeidbare Schädigung für das Gewässer und dessen Umgebung entsteht. Die im Rahmen der gemeinsamen Veranstaltung gefangenen Fische sind einer vernünftigen Verwendung zuzuführen.
Wird in einem solchem Rahmen der Fischerkönig ermittelt, ohne dass eine weitere Bewertung der Fangergebnisse erfolgt, so ist diese Veranstaltung nicht als rechtswidriger Wettbewerb anzusehen.
 

12.  Hegefischen

Verfolgt eine Veranstaltung das Ziel, den Bestand einer sonst zuwenig befischten Art zu regulieren ("Hegefischen"), so kann diese Veranstaltung unter der Voraussetzung vernünftig und vertretbar sein, dass der übrige Rahmen aus tierschutzrechtlicher Sicht unbedenklich ist. Um mißbräuchliche Auslegungen auszuschließen, sollte vor einem derartigen Hegefischen die Notwendigkeit einer Bestandsregulierung durch eine fachlich kompetente Person wie z.B. Gewässerwart, Fischereifachberater oder Fischereisachverständigen geprüft sein. Ebenso muß bei einer derartigen Veranstaltung mit dem Fang größerer Mengen der zu regulierenden Art gerechnet werden können. Eine entsprechende Verwertung ist deshalb im voraus sicherzustellen.
Fließgewässer der Äschen- und Forellenregion sind mit ihrem Arteninventar für korrigierende Eingriffe der beschriebenen Art grundsätzlich nicht geeignet.

Um ein "Hegefischen" korrekt durchführen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

·    Teilnehmen können nur Fischereischeininhaber,
·    eine Erlaubnis des Fischereiberechtigten muß vorliegen,
·    die bei Wettfischen übliche Startgelder dürfen nicht erhoben werden,
·    öffentliche Werbung darf nicht betrieben werden,
·    es dürfen keine geldwerten Preise ausgesetzt werden,
·    den Teilnehmern ist vor Beginn der Veranstaltung das Hegeziel
           bekanntzugeben,
·    nur Arten, deren Bestand einer Regulierung bedarf, sind zu befischen,
·    eine sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sicherzustellen,
·    die Anglerzahl muß dem Gewässer und dem Hegeziel angepaßt bleiben,
·    alle Fischer haben für die spezielle Fischart geeignetes Fanggerät zu
           verwenden,
·    die Fangplätze sind nach dem angestrebten Hegeziel auszuwählen und die
           Aktion soll
·    keine über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigung des
           Gewässers und seiner Umgebung mit sich bringen (§13 (1) FischG) und
·    die Veranstaltung darf keinen Wettbewerbscharakter haben.
 

13.  Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, Wettfischen

Fischereiliche Veranstaltungen sind dann unzulässig, wenn sie Wettbewerbscharakter haben und nicht in die wie in Pkt. 12 beschriebenen Kategorien passen. Hierunter zählen insbesondere alle Veranstaltungen, die ausschließlich dem Wettbewerb dienen und bei denen:
·    der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht,
·    die Fänge nicht sinnvoll verwertet werden,
·    ein Startgeld erhoben wird, das über einen Unkostenbeitrag hinausgeht,
·    wertvolle Preise ausgesetzt werden,
·    Qualifikationen für weitergehende Wettbewerbe erworben werden,
·    Mannschaften gebildet werden,
·    alle Veranstaltungen, für die vorher speziell Besatzmaßnahmen durchgeführt
           wurden
·    und für die öffentlich geworben wurde.

Traditionelle Fischwettbewerbe und "Jedermannfischen" im Rahmen von Fischerfesten unterliegen damit nach der gegenwärtigen Rechtsprechung eindeutigen Beschränkungen, die sich aus den oben genannten Beanstandungspunkten ergeben.
 

14.  Allgemeine Gesichtspunkte zum lebenden Köderfisch

Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist im Regelfall unzulässig. Im Einzelfall können jedoch vernünftige Gründe für die Verwendung des lebenden Köderfischs gegeben sein.

Allein das Ziel, Fische in größerer Menge und bequemer fangen zu können, darf für den Angelfischer kein vernünftiger Grund sein, einen lebenden Köderfisch zu verwenden.

Die Rechtslage erlaubt keine generelle Freigabe des lebenden Köderfisches für ein Gewässer oder einen bestimmten Zeitraum. Der Fischereiausübende hat über die Verwendung des lebenden Köderfisches selbst zu entscheiden und seine Verwendung zu verantworten.
 

15.  Wann ist die Verwendung des lebenden Köderfisches denkbar?

Die nachfolgenden Beispiele umreißen Bereiche, in denen der Einsatz vernünftig sein kann, doch muß der Fischer auch in diesen Fällen eine eventuelle Entscheidung für den lebenden Köderfisch sorgfältig abwägen.
·    Einzelfälle, in denen die Entnahme von Fischen unter möglichst geringer
           Störung der örtlichen Tierwelt oder geringer Trittbelastung am Rand
           sensibler Gewässer, also möglichst effizient erfolgen soll, z.B.
           Fischgewässer in Naturschutzgebieten,
·    in stark verkrauteten Gewässern,
·    in flachen, nahezu zugewachsenen Gewässern,
·    in Gewässern oder Gewässerteilen mit sehr vielen Unterwasserhindernissen,
·    in Bojenfeldern und
·         zum Fang überständiger Fische, d. h. von Fischen, die aufgrund ihrer Größe
                     dem Fischbestand, der dem Gewässer angemessen ist, nicht entsprechen
                     und ihn deutlich stören, wenn mit anderen Methoden der Fang über einen
          längeren Zeitraum nicht möglich ist.
 
Es bleibt im Einzelfall zu überlegen, ob diese Ziele nicht auch mit dem toten Köderfisch zu erreichen sind.
Einige der aufgeführten Punkte berühren die generelle Befischbarkeit eines Gewässers. Unter den oben genannten Bedingungen können die Hege und die Abschöpfüng des Naturertrages nur mit dem lebenden Köderfisch möglich sein.
 

16.  Worauf sollte bei der Verwendung des lebenden Köderfischs ganz generell geachtet werden?

Nicht nur durch die Anbringung des lebenden Köderfisches am Angelhaken (§2 Abs. 3 LFischVO) können Verstöße gegen bestehende Rechtsnormen gegeben sein. Schon bei der Auswahl der als Köderfisch zu verwendenden Fischart und ihrer Hälterung, sind die Bestimmungen des Tierschutz- und des Fischereigesetzes zu beachten. Im Einzelnen zu beachtende Punkte sind:

·    Tierschutzgerechte Hälterung der Köderfische in geeigneten Gefäßen
           (geschlossen, innen glattwandig, abgedunkelt, den Spielraum der Fische
           nicht zu stark einengend),
·    Hälterung nur in der Menge, die am Fangtag voraussichtlich benötigt wird,
·    Hälterungstemperatur an die Gewässertemperatur anpassen,
·    ausreichende Sauerstoffversorgung in der Hälterung,
·    Köderfische sollten aus seuchenhygienischen Gründen möglichst aus dem
           zu befischenden Gewässer oder unmittelbar angrenzenden Abschnitten
           stammen,
·    keine Verwendung gefährdeter oder bedrohter Arten,
·    keine Verwendung nicht einheimischer Arten und
·    keine Verwendung offensichtlich erkrankter Tiere.
 

17.  Behandlung gefangener Fische

Jeder Fisch ist unmittelbar nach dem Fang zu betäuben und zu schlachten. Das hat mit der schonendsten Methode zu erfolgen. Es gibt jedoch Umstände, die die Lebendhälterung gefangener Fische in einem Setzkescher rechtfertigen können.
 

18.  Setzkescher

Die Praxis, gefangene, maßige Fische zu hältern, nur um sie frischzuhalten, ist überholt. Dies ist auch in einer Kühltasche möglich. Tierschutzgerechtes Verhalten schließt daher ein, dass Fische unmittelbar nach dem Anlanden waidgerecht getötet werden.

Ebensowenig ist die Verwendung des Setzkeschers gerechtfertigt, um bei zahlenmäßigen Fangbeschränkungen, von den gefangenen Fischen nach Ende des Fangtages nur die größten Exemplare mitzunehmen.

Häufig wird auf den legitimen und geregelten Einsatz des Setzkeschers in benachbarten mitteleuropäischen Staaten hingewiesen. Dies ändert nichts daran, dass die Verwendung dieses Geräts bei uns unter den Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu beurteilen ist und daher Mißbrauch strafrechtlich verfolgt wird.

Die Hälterung im Setzkescher kann gerechtfertigt sein,

·    wenn es sich um geschmacksbeeinträchtigte (mooselnde, modernde) Fische
           handelt, die für eine Zwischenhälterung lebend mitgenommen werden, da sie
           ohne angemessenen Aufenthalt in Frischwasser nicht gegessen werden
           können oder
·    wenn Fische für Untersuchungszwecke benötigt werden.

Wenn Fische in ein anderes Gewässer umgesetzt werden sollen, bietet sich von vornherein die Hälterung in einem Transportgefäß an, so dass dieser gelegentlich genannte Grund grundsätzlich nicht anzuerkennen ist.

Ein Setzkescher sollte nur an Stellen verwendet werden, an denen er keiner stärkeren Strömung und keinem starken Wellenschlag ausgesetzt ist. Er sollte vollständig unter Wasser liegen und nach Möglichkeit an einer Stelle ausgelegt sein, die den gehälterten Fischen Sichtschutz z.B. durch überhängendes Gras bietet.


Wie sollte ein Setzkescher beschaffen sein?

Die wichtigsten Merkmale sind:

·    Aufbau aus knotenlosem Netzmaterial,
·    ausreichend groß, um Verletzungen der Fische zu vermeiden und
·    kein Drahtkescher.
 

19.  Zurücksetzen gefangener Fische

Im Regelfall darf der gefangene, lebensfähige Fisch nur dann zurückgesetzt werden, wenn er untermaßig ist (§1, Abs. 3 LFischVO), oder wenn es sich um eine Fischart handelt, die zum Zeitpunkt des Fanges Schonzeit hat. Als lebensfähig kann ein Fisch dann betrachtet werden, wenn er selbständig schwimmt und äußerlich und innerlich unverletzt erscheint. Alle anderen Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu betäuben und zu schlachten, soweit sie nicht in Sonderfällen aus vernünftigen Gründen lebend gehältert werden, siehe
Pkt 18.


Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schließen die Möglichkeit aus, maßige und außerhalb der Schonzeit gefangene Fische wieder ins Gewässer zurückzusetzen. Die insbesondere in Nordamerika weit verbreitete Praxis des "Catch and Release" (Fangen und Zurücksetzen) ist mit deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.
 

20.  Allgemeine Gesichtspunkte zum Fischbesatz

Besatzmaßnahmen finden sich in einem weiten Bereich von der Teichwirtschaft und Fischzucht bis hin zum Einsatz von Fischen in natürliche Gewässer. In den meisten Fällen sind Besatzmaßnahmen keine Maßnahmen, die den Tierschutz in irgendeiner Weise betreffen. Jedoch kann Besatz, der die Eigenarten des Gewässers nicht berücksichtigt, Stress und damit Schäden oder Leiden für die eingesetzten oder die im Gewässer vorhandenen Fische bedeuten.
 

21.  Welche Forderungen sind aus tierschutzrechtlicher Sicht bei Besatzmaßnahmen zu stellen?

Generell ist zu fordern:

·    Schonende Behandlung der Besatzfische bei Fang, Hälterung und Transport,
·    Besatz nur mit nach Art und Herkunft geeigneten und für das jeweilige
           Gewässer angepaßten Fischen, z. B. kein Besatz mit nicht einheimischen,
           an wärmere Temperaturen angepassten Fischarten oder einheimischen
           Fischarten, die zur Speisefischerzeugung gemästet wurden,
·    kein Besatz mit fangfähigen, maßigen Fischen, insbesondere nicht zum
           alsbaldigen Wiederfang (für Angelteiche oder Fischerei in natürlichen
           Gewässern). Eine Ausnahme bildet der Wiederaufbau eines Fischbestandes
           nach einem totalen Fischsterben. Hier kann ein Besatz mit Fischen
           unterschiedlicher Altersstruktur, der auch Elterntiere umfasst, gerechtfertigt
           sein und
·    kein Überbesatz.
                                                                                                 
gültig seit August 1993