Die Zahl der Angelfischer hat in den letzten
zwei Jahrzehnten deutlich zugenommen. Da dieser stark angewachsene Personenkreis
nicht mehr in ausreichendem Maß in direkten Beratungsgesprächen angesprochen
werden kann, werden über das vorliegende Merkblatt Hinweise zum
tierschutzgerechten Verhalten bei der Ausübung der Fischerei gegeben.
Tierschutzrelevante Fragen umfassen in der Angelfischerei zahlreiche
Teilbereiche. Im Einzelnen werden im vorliegenden Merkblatt die rechtlichen
Grundlagen, bedenkenswerte Punkte bei der Auswahl von Fangplatz und Fanggeräten,
fischereiliche Veranstaltungen und Wettfischen, lebender Köderfisch, die
Behandlung und Hälterung gefangener Fische sowie Fragen in Zusammenhang mit
Fischbesatz angesprochen.
Schwerpunkte sind hierbei Ausführungen und Empfehlungen zu gemeinschaftlichen
Fischen mit und ohne Wettbewerbscharakter, sowie zum lebenden Köderfisch.
Insbesondere in diesen Bereichen besteht teilweise erhebliche Unsicherheit bei
den Angelfischern.
Soweit im Rahmen gemeinschaftlicher Fischen auf traditionelle Weise der
Fischerkönig ermittelt wird, handelt es sich nicht schon deswegen um einen
tierschutzwidrigen Vorgang. Bei einer derartigen Veranstaltung müssen jedoch
gewisse Rahmenbedingungen erfüllt und die Teilnehmer fischereiberechtigt sein.
Auch darf der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund stehen. Die
Rahmenbedingungen hierzu und zu sogenannten Hegefischen werden näher umrissen.
Fischfang, von einzelnen Personen oder in der Gemeinschaft, dem nicht ein
vernünftiger Grund, wie beispielsweise der Verzehr gefangener Fische zu Grunde
liegt, sondern der nur zur "sportlichen" Betätigung oder im Wettbewerb um
ausgesetzte Sachpreise erfolgt, ist dagegen tierschutzwidrig und kann daher
einen Straftatbestand erfüllen.
Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist in aller Regel unzulässig. In
Einzelfällen können jedoch vernünftige Gründe für seine Verwendung gegeben sein.
Es wird jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fischfang mit dem
lebenden Köderfisch nicht generell für bestimmte Bereiche freigegeben werden
kann, sondern aufgrund der bestehenden Rechtslage immer eine
eigenverantwortliche Einzelfallentscheidung sein muß. Der Umstand, dass der
lebende Köderfisch in einzelnen Fischereiverordnungen aufgeführt ist, entbindet
den Fischer nicht von dieser Abwägung.
In jüngerer Zeit wurden Gedanken des
Tierschutzes durch die Fischerei verstärkt aufgegriffen, obgleich die allen
Fischern geläufigen Begriffe der "Hege" und der "Fischwaid" schon traditionell
die Achtung der Natur und damit tierschutzgerechtes Verhalten einschließen. Im
vorliegenden Papier sollen einige Aspekte des Tierschutzes dargestellt werden,
um auf diese Weise auf die aktuelle Diskussion in der Öffentlichkeit einzugehen
und die Sachlage aus Sicht der Fischereiverwaltung darzustellen.
Bei Beachtung dieser Punkte sind Konflikte mit dem Tierschutzgesetz bei der
praktischen Ausübung der Fischerei soweit als möglich ausgeschlossen.
Das Fischereirecht gibt als Aneignungsrecht die Befugnis, in einem Gewässer
Fische, Neunaugen oder zehnfüßige Krebse zu fangen, sowie Großmuscheln zu
sammeln. Unbeschadet hiervon sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu
berücksichtigen. Hierin wird vorrangig ausgeführt, dass niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. (§1 TSchG)
Daraus folgt, dass für die Ausübung der Fischerei ein vernünftiger Grund
vorliegen muß. Als vernünftige Gründe sind vor allem der Fang zum Verzehr und
die Hege anzusehen.
In der Vergangenheit wurde die Frage des Schmerzempfindens der Fische heftig
diskutiert. Zu diesem Komplex liegen sehr unterschiedliche gutachterliche
Stellungnahmen vor. Für die Gerichte steht dieser Punkt bei der Verwendung
lebender Köderfische nicht mehr im Vordergrund. Hier ist für die Beurteilung der
Sachlage bereits das Zufügen von erheblichen Leiden oder Schäden ausreichend, um
den Straftatbestand des Tierschutzgesetzes zu erfüllen. So wurde das Anbringen
von Angelhaken am Unterkiefer von Köderfischen ohne die Beantwortung der Frage
des Schmerzempfindens in zurückliegenden Verfahren als erhebliches Leiden im
Sinne des Tierschutzgesetzes gewertet.
Ziel des vorliegenden Papiers ist es, der Angelfischerei Leitlinien für
tierschutzgerechtes Verhalten an die Hand zu geben. Die nachdrücklichen Hinweise
auf die bestehende Rechtslage sollen sowohl im Behördenbereich als auch beim
Fischer zu mehr Rechtssicherheit führen und damit den Fischfang als gesetzlich
garantiertes Aneignungsrecht sichern und nicht etwa in Frage stellen.
Während die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
auch von einzelnen Individuen Schmerzen, Leiden oder Schäden abwenden sollen,
sind die Regelungen des Fischereigesetzes darauf ausgerichtet, den Fischbestand,
die Artenvielfalt und die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten zu schützen. Dies dokumentieren die
nachfolgenden Auszüge aus dem Tierschutzgesetz (Bundesgesetz) und dem
Fischereigesetz des Landes Baden-Württemberg. Sie stellen gegenseitige
Ergänzungen zum Schutze des Lebens und keineswegs Gegensätze dar.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier
als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 3 (4)
Es ist verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art
in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum
Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften
des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 4 (1)
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung
der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im
Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat.
Das Tierschutzgesetz ist teilweise strafbewehrt
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§ 18 (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er
hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Abs. 27 ..einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über Schlachten und
Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in dem
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung zuwiderhandelt.
§ 18 (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt.
Irrtümlicherweise wird immer wieder angenommen, dass nur Wirbeltiere durch das
Tierschutzgesetz geschützt werden. Durch §1 und § 18 (2) erhalten aber auch die
Nicht-Wirbeltiere Schutz.
§ 13
Grundsatz: (1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen
Grundätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und
Pflanzenwelt einschießlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht
mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
§ 14
Hegepflicht: (1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts
entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen
Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich,
ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.
§ 1 (3)
Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen
unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das
Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 1 (1)
Fische, deren Fleisch zum Genuß für den Menschen bestimmt ist, sind vor dem
Schlachten zu betäuben. Sofort nach der Betäubung sind die Fische zu schlachten.
Neben einer Reihe häufig diskutierter Fragen, die sich unter den Stichworten
"Lebender Köderfisch", "Setzkescher" oder "Wettangeln" zusammenfassen lassen,
gibt es im Bereich des tierschutzgerechten Fischfangs noch ganz allgemeine
Gesichtspunkte, um dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen. Generell gesehen
geht es hierbei um Bemühungen, den Fischfang so zu betreiben, dass überwiegend
fangfähige Exemplare von Arten, für die zum Befischungszeitpunkt keine
Schonbestimmungen gelten, angelandet werden und andere Fische soweit wie möglich
unbehelligt bleiben.
Der Fang von hohen Brücken oder an Steilufern,
an denen keine sichere Anlandung möglich ist, kann zu vermeidbaren
Beeinträchtigungen der Fische führen. Dies gilt auch für den Fang vor Wehren
oder Turbineneinläufen, wenn zu befürchten ist, dass die gehakten Fische sich
mit der Strömung über das Wehr oder in den Turbineneinlauf flüchten. Derartige
Stellen sind keine geeigneten Fangplätze und sollten daher gemieden werden. Fast
jedes Gewässer bietet ausreichend Fangplätze, an denen eine sichere Anlandung
des gehakten Fisches möglich ist.
Der Fang sollte nicht in Bereichen durchgeführt werden, an denen mit hoher
Wahrscheinlichkeit überwiegend geschonte bzw. untermaßige Fische zu erwarten
sind, die entsprechend den Bestimmungen der Landesfischereiverordnung
zurückgesetzt werden müssen.
Das verwendete Material (Schnurstärke,
Hakengröße, Köder, Vorfachstärke, ...) sollte den im befischten Gewässerbereich
zu erwartenden Fischarten und -größen entsprechen. Nur so ist zu gewährleisten,
dass der gehakte Fisch sicher angelandet werden kann und der Drill nicht unnötig
lange dauert. Zudem kann durch die Wahl der Hakengröße die Gefahr des Fangs
untermaßiger Fische verringert werden. Werden dennoch an einer Stelle wiederholt
untermaßige Fische gefangen, ist dies ein deutlicher Hinweis, an dieser Stelle
nicht weiterhin mit demselben Material zu fischen oder den Fangplatz zu
wechseln.
Sehr viele Angelfischer sind in Vereinen
organisiert. In diesem Rahmen wird der Fischfang aus verschiedenen Anlässen
immer wieder gemeinschaftlich durchgeführt.
Fischereiliche Veranstaltungen können aus tierschutzrechtlicher Sicht durchaus
unproblematisch sein, jedoch zeigen die in der Praxis oft aufgeworfenen Fragen,
dass sich hier häufig Beanstandungen ergeben und erheblicher Klärungsbedarf
besteht.
Unproblematisch sind in aller Regel die
fischereilichen Veranstaltungen, die das Vereinsleben fördern und keinen
Wettbewerbscharakter haben, z.B. Anfischen, Abfischen und gemeinsames Fischen
ohne Wertung der Fänge.
Ein gemeinsames Fischen sollte dabei so ablaufen, als ob jeder Angelfischer nur
für sich allein am Gewässer wäre. Das bedeutet, dass sowohl die Zahl der
Angelfischer als auch die entnommene Fischmenge dem Gewässer und seinem
Fischbestand angemessen sind. Aus naturschützerischer Sicht sollte zudem
gewährleistet sein, dass keine vermeidbare Schädigung für das Gewässer und
dessen Umgebung entsteht. Die im Rahmen der gemeinsamen Veranstaltung gefangenen
Fische sind einer vernünftigen Verwendung zuzuführen.
Wird in einem solchem Rahmen der Fischerkönig ermittelt, ohne dass eine weitere
Bewertung der Fangergebnisse erfolgt, so ist diese Veranstaltung nicht als
rechtswidriger Wettbewerb anzusehen.
Verfolgt eine Veranstaltung das Ziel, den
Bestand einer sonst zuwenig befischten Art zu regulieren ("Hegefischen"), so
kann diese Veranstaltung unter der Voraussetzung vernünftig und vertretbar sein,
dass der übrige Rahmen aus tierschutzrechtlicher Sicht unbedenklich ist. Um
mißbräuchliche Auslegungen auszuschließen, sollte vor einem derartigen
Hegefischen die Notwendigkeit einer Bestandsregulierung durch eine fachlich
kompetente Person wie z.B. Gewässerwart, Fischereifachberater oder
Fischereisachverständigen geprüft sein. Ebenso muß bei einer derartigen
Veranstaltung mit dem Fang größerer Mengen der zu regulierenden Art gerechnet
werden können. Eine entsprechende Verwertung ist deshalb im voraus
sicherzustellen.
Fließgewässer der Äschen- und Forellenregion sind mit ihrem Arteninventar für
korrigierende Eingriffe der beschriebenen Art grundsätzlich nicht geeignet.
Um ein "Hegefischen" korrekt durchführen zu können, müssen einige
Voraussetzungen erfüllt sein:
· Teilnehmen können nur Fischereischeininhaber,
· eine Erlaubnis des Fischereiberechtigten muß vorliegen,
· die bei Wettfischen übliche Startgelder dürfen nicht erhoben werden,
· öffentliche Werbung darf nicht betrieben werden,
· es dürfen keine geldwerten Preise ausgesetzt werden,
· den Teilnehmern ist vor Beginn der Veranstaltung das Hegeziel
bekanntzugeben,
· nur Arten, deren Bestand einer Regulierung bedarf, sind zu befischen,
· eine sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sicherzustellen,
· die Anglerzahl muß dem Gewässer und dem Hegeziel angepaßt bleiben,
· alle Fischer haben für die spezielle Fischart geeignetes Fanggerät zu
verwenden,
· die Fangplätze sind nach dem angestrebten Hegeziel auszuwählen und die
Aktion soll
· keine über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigung des
Gewässers und seiner Umgebung mit sich bringen (§13 (1) FischG) und
· die Veranstaltung darf keinen Wettbewerbscharakter haben.
Fischereiliche Veranstaltungen sind dann
unzulässig, wenn sie Wettbewerbscharakter haben und nicht in die wie in Pkt. 12
beschriebenen Kategorien passen. Hierunter zählen insbesondere alle
Veranstaltungen, die ausschließlich dem Wettbewerb dienen und bei denen:
· der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht,
· die Fänge nicht sinnvoll verwertet werden,
· ein Startgeld erhoben wird, das über einen Unkostenbeitrag hinausgeht,
· wertvolle Preise ausgesetzt werden,
· Qualifikationen für weitergehende Wettbewerbe erworben werden,
· Mannschaften gebildet werden,
· alle Veranstaltungen, für die vorher speziell Besatzmaßnahmen durchgeführt
wurden
· und für die öffentlich geworben wurde.
Traditionelle Fischwettbewerbe und "Jedermannfischen" im Rahmen von
Fischerfesten unterliegen damit nach der gegenwärtigen Rechtsprechung
eindeutigen Beschränkungen, die sich aus den oben genannten Beanstandungspunkten
ergeben.
Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist im
Regelfall unzulässig. Im Einzelfall können jedoch vernünftige Gründe für die
Verwendung des lebenden Köderfischs gegeben sein.
Allein das Ziel, Fische in größerer Menge und bequemer fangen zu können, darf
für den Angelfischer kein vernünftiger Grund sein, einen lebenden Köderfisch zu
verwenden.
Die Rechtslage erlaubt keine generelle Freigabe des lebenden Köderfisches für
ein Gewässer oder einen bestimmten Zeitraum. Der Fischereiausübende hat über die
Verwendung des lebenden Köderfisches selbst zu entscheiden und seine Verwendung
zu verantworten.
Die nachfolgenden Beispiele umreißen Bereiche,
in denen der Einsatz vernünftig sein kann, doch muß der Fischer auch in diesen
Fällen eine eventuelle Entscheidung für den lebenden Köderfisch sorgfältig
abwägen.
· Einzelfälle, in denen die Entnahme von Fischen unter möglichst geringer
Störung der örtlichen Tierwelt oder geringer Trittbelastung am Rand
sensibler Gewässer, also möglichst effizient erfolgen soll, z.B.
Fischgewässer in Naturschutzgebieten,
· in stark verkrauteten Gewässern,
· in flachen, nahezu zugewachsenen Gewässern,
· in Gewässern oder Gewässerteilen mit sehr vielen Unterwasserhindernissen,
· in Bojenfeldern und
· zum Fang überständiger Fische, d. h. von Fischen, die aufgrund ihrer
Größe
dem Fischbestand, der dem Gewässer angemessen ist, nicht
entsprechen
und ihn deutlich stören, wenn mit anderen Methoden der Fang
über einen
längeren Zeitraum nicht möglich ist.
Es bleibt im Einzelfall zu überlegen, ob diese Ziele nicht auch mit dem toten
Köderfisch zu erreichen sind.
Einige der aufgeführten Punkte berühren die generelle Befischbarkeit eines
Gewässers. Unter den oben genannten Bedingungen können die Hege und die
Abschöpfüng des Naturertrages nur mit dem lebenden Köderfisch möglich sein.
Nicht nur durch die Anbringung des lebenden
Köderfisches am Angelhaken (§2 Abs. 3 LFischVO) können Verstöße gegen bestehende
Rechtsnormen gegeben sein. Schon bei der Auswahl der als Köderfisch zu
verwendenden Fischart und ihrer Hälterung, sind die Bestimmungen des Tierschutz-
und des Fischereigesetzes zu beachten. Im Einzelnen zu beachtende Punkte sind:
· Tierschutzgerechte Hälterung der Köderfische in geeigneten Gefäßen
(geschlossen, innen glattwandig, abgedunkelt, den Spielraum der
Fische
nicht zu stark einengend),
· Hälterung nur in der Menge, die am Fangtag voraussichtlich benötigt wird,
· Hälterungstemperatur an die Gewässertemperatur anpassen,
· ausreichende Sauerstoffversorgung in der Hälterung,
· Köderfische sollten aus seuchenhygienischen Gründen möglichst aus dem
zu befischenden Gewässer oder unmittelbar angrenzenden Abschnitten
stammen,
· keine Verwendung gefährdeter oder bedrohter Arten,
· keine Verwendung nicht einheimischer Arten und
· keine Verwendung offensichtlich erkrankter Tiere.
Jeder Fisch ist unmittelbar nach dem Fang zu
betäuben und zu schlachten. Das hat mit der schonendsten Methode zu erfolgen. Es
gibt jedoch Umstände, die die Lebendhälterung gefangener Fische in einem
Setzkescher rechtfertigen können.
Die Praxis, gefangene, maßige Fische zu hältern,
nur um sie frischzuhalten, ist überholt. Dies ist auch in einer Kühltasche
möglich. Tierschutzgerechtes Verhalten schließt daher ein, dass Fische
unmittelbar nach dem Anlanden waidgerecht getötet werden.
Ebensowenig ist die Verwendung des Setzkeschers gerechtfertigt, um bei
zahlenmäßigen Fangbeschränkungen, von den gefangenen Fischen nach Ende des
Fangtages nur die größten Exemplare mitzunehmen.
Häufig wird auf den legitimen und geregelten Einsatz des Setzkeschers in
benachbarten mitteleuropäischen Staaten hingewiesen. Dies ändert nichts daran,
dass die Verwendung dieses Geräts bei uns unter den Vorgaben des
Tierschutzgesetzes zu beurteilen ist und daher Mißbrauch strafrechtlich verfolgt
wird.
Die Hälterung im Setzkescher kann gerechtfertigt sein,
· wenn es sich um geschmacksbeeinträchtigte (mooselnde, modernde) Fische
handelt, die für eine Zwischenhälterung lebend mitgenommen werden, da
sie
ohne angemessenen Aufenthalt in Frischwasser nicht gegessen werden
können oder
· wenn Fische für Untersuchungszwecke benötigt werden.
Wenn Fische in ein anderes Gewässer umgesetzt werden sollen, bietet sich von
vornherein die Hälterung in einem Transportgefäß an, so dass dieser gelegentlich
genannte Grund grundsätzlich nicht anzuerkennen ist.
Ein Setzkescher sollte nur an Stellen verwendet werden, an denen er keiner
stärkeren Strömung und keinem starken Wellenschlag ausgesetzt ist. Er sollte
vollständig unter Wasser liegen und nach Möglichkeit an einer Stelle ausgelegt
sein, die den gehälterten Fischen Sichtschutz z.B. durch überhängendes Gras
bietet.
Wie sollte ein Setzkescher beschaffen sein?
Die wichtigsten Merkmale sind:
· Aufbau aus knotenlosem Netzmaterial,
· ausreichend groß, um Verletzungen der Fische zu vermeiden und
· kein Drahtkescher.
Im Regelfall darf der gefangene, lebensfähige
Fisch nur dann zurückgesetzt werden, wenn er untermaßig ist (§1, Abs. 3 LFischVO),
oder wenn es sich um eine Fischart handelt, die zum Zeitpunkt des Fanges
Schonzeit hat. Als lebensfähig kann ein Fisch dann betrachtet werden, wenn er
selbständig schwimmt und äußerlich und innerlich unverletzt erscheint. Alle
anderen Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu betäuben und zu schlachten,
soweit sie nicht in Sonderfällen aus vernünftigen Gründen lebend gehältert
werden, siehe
Pkt 18.
Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schließen die Möglichkeit aus, maßige
und außerhalb der Schonzeit gefangene Fische wieder ins Gewässer zurückzusetzen.
Die insbesondere in Nordamerika weit verbreitete Praxis des "Catch and Release"
(Fangen und Zurücksetzen) ist mit deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar.
Besatzmaßnahmen finden sich in einem weiten
Bereich von der Teichwirtschaft und Fischzucht bis hin zum Einsatz von Fischen
in natürliche Gewässer. In den meisten Fällen sind Besatzmaßnahmen keine
Maßnahmen, die den Tierschutz in irgendeiner Weise betreffen. Jedoch kann
Besatz, der die Eigenarten des Gewässers nicht berücksichtigt, Stress und damit
Schäden oder Leiden für die eingesetzten oder die im Gewässer vorhandenen Fische
bedeuten.
Generell ist zu fordern:
· Schonende Behandlung der Besatzfische bei Fang, Hälterung und Transport,
· Besatz nur mit nach Art und Herkunft geeigneten und für das jeweilige
Gewässer angepaßten Fischen, z. B. kein Besatz mit nicht
einheimischen,
an wärmere Temperaturen angepassten Fischarten oder einheimischen
Fischarten, die zur Speisefischerzeugung gemästet wurden,
· kein Besatz mit fangfähigen, maßigen Fischen, insbesondere nicht zum
alsbaldigen Wiederfang (für Angelteiche oder Fischerei in natürlichen
Gewässern). Eine Ausnahme bildet der Wiederaufbau eines
Fischbestandes
nach einem totalen Fischsterben. Hier kann ein Besatz mit Fischen
unterschiedlicher Altersstruktur, der auch Elterntiere umfasst,
gerechtfertigt
sein und
· kein Überbesatz.
gültig seit August
1993